Umweltprüfungen sind Folgenabschätzungen und können einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, Entscheidungsträger über die umweltbezogenen Folgen von Projekten, Plänen oder Programmen umfassend aufzuklären um so bei zu erwartenden erheblichen Auswirkungen Alternativlösungen oder Maßnahmen identifizieren zu können. Sie können darüber hinaus dazu beitragen, mehr Akzeptanz für ein Vorhaben bzw. das mit ihm verknüpfte Zulassungsverfahren und desssen Entscheidung zu schaffen, in dem sie die Bedenken und Befürchtungen der Betroffenen ernst nehmen und nach Lösungen suchen. Die Ergebnisse der Umeltprüfungen sollen, die Umweltbelange bündelnd, in den Planungs- und Entscheidungsprozess eingebracht und dort angemessen im Hinblck auf eine wirksame Umweltvorsorge berücksichtigt werden.
Damit dies gelingen kann, ist es von zentraler Bedeutung, dass die Bewertungs- und Entscheidungsprozesse, die im Rahmen von vorbereitenden Verfahren oder Zulassungsverfahren für umwelrelevante Vorhaben stattfinden, gleichermaßen transparent wie zielführend verlaufen. Die Untersuchung der Umweltauswirkungen ist umfassend und dennoch fokussiert auf die zentralen Konfliktpunkte durchzuführen. ERmittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sind auf einem qualitativ hohen Niveau durchzuführen, um ihrer Informations- und Aufklärungsfunktion gerecht zu werden. Oberste Priorität genießen hier Nachvolziehbarkeit, Objektivität und weitgehende Anwenderunabhängigkeit der eingesetzten Methoden zur Ermittlung und Bewertung der Umweltfolgen.
Bezogen auf die Qualitätsanforderungen gilt es, einerseits die verfahrensbezogenen und materiellrechtlichen Erfordernisse des UVP- und Fachrechts vollständig zu erfüllen und andererseits den Kriterien einer guten fachlichen Praxis zu genügen. Die Qualität des Verfahrens ist einerseits abhängig von der Qualität der Verfahrensunterlagen, die Qualität der Unterlagen jedoch im Gegnezug auch von der Verfahrensführung, der Festlegung des Untersuchungsrahmens oder der Art und Weise der Beteiligungsverfahren.
Im Zuge der Novellierung des UVP-Gesetzes auf Grundlage der UVP-Änderungsrichlinie ist diesen Qualiätsaspekten verstärkt in den Verfahren Rechnung zu tragen, in dem eine Sicherstellung erfolgt im Hinblick auf (Art. 5 Abs. 3 UVP-RL 2014/52/EU):
- Vollständigkeit und Qualität des UVP.-Berichts,
- den Einsatz kompetenten Personals für den UVP-Bericht,
- ausreichenden Kenntnisstand des Behördenpersonals zur Überprüfung des UVP-Berichts – ggf. sind externe Fachkenntnisse einzuholen.
Qualitätsmanagement ist daher eine zentrale Aufgabe bei der Durchführung von Umweltprüfungen, unabhängig auf welcher Ebene die Prüfung angesiedelt ist. Trotz entsprechender Regelungen im UVP-Gesetz und den relevanten Fachgesetzen einschließlich der Ausführungsvorschriften kommt es in der Praxis immer wieder zu mangelhafter Akzeptanz von umweltbezogenen Zulassungsentscheidungen. Die Gründe hierfür sind vielfältig und liegen sicher auch in den zum Teil komplexen Rechtsvorschriften. Auch die Tatsache, dass die Antragsunterlagen nicht regelmäßig und effizient auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft werden, bevor sie in die Öffentlichkeitsbeteiligung gehen, ist häufig verantwortlich für eine konfrontative, nciht kooperative Haltung in der Öffentlichkeit oder bei den Betroffenen.
Für die Arbeit des Büros ergibt sich daraus, dass in jedem Verfahren, in das das Büro eingebunden ist, mit allen Kräften daraufhin gewirkt wird, dass sowohl verfahrensbezogen als auch inhaltlich-fachlich ein angemessenes Mindestniveau eingehalten wird, ohne dass die UMweltprüfung überfrachtet wird. Dies geschieht mit Hilfe moderner Instrumente des Qualitätsmanagements und computergestützter Arbeitsinstrumente. Oberstes Ziel ist stets die Unterstützung des Auftraggebers hinsichtlich der Gewährleistung eines transparenten Verfahrens mit für Dritten nachvollziehbaren, auf die erheblichen Umweltauswirkungen fokussierten Antragsunterlagen.