UVP / SUP aktuell
Aktivitäten der Bundesregierung zur Planungsbeschleunigung
Planungsbeschleunigungsgesetz (29.11.2018)
Vorläufige Anordnung von Maßnahmen zur Baufeldfreimachung; Plangenehmigung statt Planfeststellung
>Gesetz
Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (22.3.2020)
Sonderregelung für aktuell 29 Infrastrukturprojekte, die durch Gesetz zugelassen werden, d.h. der Bundestag genehmigt ('Legalplanung'); Rechtsschutz entfällt, kein Zugang zum Bundesverwaltungsgericht (mit Gesetz vom 28.12.2023 wieder aufgehoben)
Investitionsbeschleunigungsgesetz (3.12.2020)
Beschleunigung klimafreundlicher Projekte; keine aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklagen bei Windenergievorhaben
>Gesetz
LNG-Beschleunigungsgesetz (24.5.2022)
UVP-Verzicht wegen Gasversorgungskrise; Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bis zu 2 Jahre nach Zulassung
>LNGG
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht (4.1.2023)
Privilegierung von Anlagen zur Produktion von grünem Wasserstoff (z.B. WEA + Speicher); keine optische Bedrängung bei Mindestabstand 2-fache Gesamthöhe WEA
>Gesetz
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (22.3.2023)
Ersatz des ROV durch Raumverträglichkeitsprüfung (RVP); Ende der RVP nach 6 Monaten, auch wenn Gutachten der Behörde noch nicht vorliegt
>ROGÄndG
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/1187* über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (28.12.2023)
Artikelgesetz mit Änderungen u.a. im FStrG, FStrAbG, UVPG, AEG, BSWAG, WaStrG. LuftVG, WHG, UVPG, VwGO, MGvG, BImSchG: Digitalisierung der Verfahren (Unterlagen, EÖT) bei Straße, Schiene, Wasserstraße; 4-Jahresfrist für Genehmigungen für bestimmte Vorhaben (Abschnitt des Kernnetzes/Kernnetzkorridor, Gesamtkosten >300 Mio. €); FStrAbG/Neue Anlage 2 mit 138 Straßenplanungen (Bau/Änderung einer Bundesfernstraße), die alle im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegen; MGvG wird aufgehoben
>Gesetz
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht (3.7.2024)
(Fakultativer) Online-Erörterungstermin; Einführung eines Projektmanagers als Verwaltungshelfer; Monatsfrist für Stellungnahmen berührter Behörden, keine Verlängerungsmöglichkeit bei EE-Anlagen; Vollständigkeitsfiktion für den Fristbeginn durch Änderung von § 7 (1) der 9. BImSchV
>Gesetz
Aktuelles aus der Rechtsprechung
EuGH-Beschluss C-596/22 vom 28.3.2023
Nicht nur gleichartige Projekte können kumulieren (Rn. 31 unter Hinweis auf die EuGH- Entscheidung „Staßwalchen“, oben Nr. 192). Das Kriterium in § 10 Abs. 4 Satz 1 UVPG „Vorhaben derselben Art“ ist folglich europarechtswidrig.
Das Kriterium für das Vorliegen einer Kumulierung in § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG für technischen Anlagen, diese müssten „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden“ sein, verstößt gegen EU-Recht (Rn. 32).
EuGH-Urteil C-575/21 vom 25.5.2023
Bei der Vorprüfung zur UVP-Pflicht sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Auswahlkriterien des Anhangs III anzuwenden: Kriterien zu den Merkmalen des Projekts, des Standorts und der potenziellen Auswirkungen. Kriterein bzw. Schwellenwerte, bei denen z.B. nur die Größe des Projekts berücksichtigt wird, sind nicht vereinbar mit der UVP-RL. Damit ist fraglich, wie lange die Vorprüfungssystematik im UVPG, die in standortbezogene (Teilmenge der Kriterien) und allgemeine Vorprüfung (alle Kriterien) differenziert, noch Bestand haben kann.
§ 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar (PM des BVerwG vom 18.7.2023)
"Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Der Antragsteller, eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Dieser setzt für ein ca. 3 ha großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich ein (eingeschränktes) allgemeines Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen. Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens begegne keinen Bedenken. § 13b BauGB sei mit der SUP-Richtlinie vereinbar, seine Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Plan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Er ist zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. ... "