Federführend für die UVP-Gesellschaft e.V. übernahm Dr. Hartlik die Koordination und Bearbeitung der Beschwerde gemeinsam mit den Kollegen aus Vorstand und Beirat der UVP-Gesellschaft, die im September 2017 an die EU-Kommission abgeschickt wurde. Im Mittelpunkt der Novelle steht der neue § 13b BauGB "Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren". Unter Anwendung dieser Rechtsvorschrift ist es möglich, Bebauungspläne nun auch im Außenbereich bestehender Siedlungsbereiche ohne Prüfung der Umweltauswirkungen aufzustellen. Die Gewährleistung, dass alle relevanten Umweltbelange und Auswirkungen auf die Schutzgüter der Umweltprüfung im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans bekannt sind und in die Abwägung eingestellt werden können, ist damit nicht gegeben.
Die UVP-Gesellschaft hatte sich bereits in der Verbändeaanhörung zur Baurechtsvnovelle am 7. Juli 2016 zum Gesetzesentwurf geäußert, allerdings war zu diesem Zeitpunkt der § 13 b BauGB noch gar nicht im Gesetz enthalten und somit auch nicht Gegestand der Diskussion. § 13 b geht wohl auf eine Inititative der CSU zurück, die sich für Bayern ein vereinfachtes Baurecht zur Wohnraumbeschaffung in den Ballungsgebieten und deren Speckgürteln verspricht.
Hier liegt aus Sicht der UVP-Gesellschaft ein klarer Verstoß gegen die EU-Richtlinie 2001/42 (SUP-RL) vor. Grund zur Besorgnis gibt auch, dass sich die Obergrenze von 10.000 m² für entsprechende Bebauungspläne nicht auf die Plangebietsfläche, sondern lediglich auf die bebaubare Fläche bezieht. Bereits der bestehende § 13a BauGB wendet diese Vorgehensweise an, jedoch beschränkt auf Gebiete der Innenentwicklung, also Bereiche innerhalb der Siedlungsflächen mit der Zielsetzung, einer weiteren Flächeninanspruchnahme in der offenen Landschaft entgegenzuwirken. Wie Untersuchungen zeigen, ist die Anwendung dieser Regelung und damit der Verzicht auf die Umweltprüfung sowie auf die Vorprüfung anhand der Kriterienliste des Anhang II der Richtlinie 2001/42 gängige Praxis und in einigen Bundesländern die dominierende Vorgehensweise für die Aufstellung von Bebauungsplänen.
Zu befürchten ist nun, dass die neuen Möglichkeiten verstärkt – ggf. auch wiederholt – von den Kommunen genutzt werden, ohne dass eine Untersuchung der zu erwartenden Umweltfolgen stattfindet. Nicht nur für das Schutzgut Fläche, auch für alle anderen umweltbezogenen Schutzgüter werden daher negative Auswirkungen – und in der Summe in einem erheblichem Umfang – erwartet.
Hier geht es zum Beschwerdetext. Weitere Infos und das Begleitschreiben der Verbände sind auf der Website der UVP-Gesellschaft verfügbar.
Unterstützt wird die Initiative durch folgende Institutionen, mit denen der Beschwerdetext eng abgestimmt wurde: