Dr. Hartlik  |  Umweltprüfungen  &   Qualitätsmanagement  

Raumverträglichkeitsuntersuchung (RVU) zur Küstenautobahn A22

ndsNiedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Hannover (2007 - 2008)

Anlass

Ergänzend zur Umweltverträglichkeitsstudie im Rahmen der Planungsgemeinschaft Drecker/Smeets/Hartlik bekam das Büro Im Jahr 2007 den Auftrag zur Erarbeitung der Raumverträglichkeitsuntersuchung zur A22, in der die Folgen für die nicht direkt umweltbezogenen raumordnerischen Belange (Raum- und Siedlungsstruktur, Gewerbe, Fremdenverkehr, Land-, Forst-,  Rohstoff-, Wasser- und Energiewirtschaft) geprüft wurden. Die RVU zählt neben der UVS ebenfalls zu den Antragsunterlagen, die im Raumordnungsverfahren nach Niedersächsischem Raumordnungsrecht beizubringen sind.

Geprüft werden auf der Westseite der Weser vier, auf der Ostseite der Weser fünf Trassenvarianten im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die raumordnerischen Belange, die in den Regionalen Raumordnungsprogrammen der sechs betroffenen Landkreise dargelegt sindMethodik

Die Bestandssituation wird auf der Grundlage der Regionalen Raumordnungsprogramme ermittelt, ergänzt durch Abfragen bei den betroffenen Landkreisen und einer frühzeitigen Online-Beteiligung der interssierten Verbände. Vor der eigentlichen Öffentlichkeitsbeteiligung konnten so bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Variantenentwicklung aufgrund wichtiger Beiträge und Hinweise aus der Öffentlichkeit Trassenvarianten optimiert werden.

Die auf der Bestandsanalyse aufbauende Auswirkungsprognose im Hinblick auf die betroffenen raumordnerischen Belange werden - dem Stand der Vorhabensplanung auf Raumordnungsebene entsprechend - überschlägig auf der Grundlage pauschaler Wirkungszonen ermittelt. Diese variieren in Abhängigkeit von der Empfindlichkeit des Raumordnungsbelanges zwischen 100 und 1.000 Metern beidseits der Trassen.

Durch die Überlagerung des Bestandes mit den verschiedenen Trassenvarianten und ihren Wirkzonen kann der Umfang der zu erwartenden Auswirkungen abgeschätzt und auf Grundlage einer vierstufigen Bewertungsskala fachlich bewertet werden. Der Bewertungsrahmen berücksichtigt die unterschiedlichen Bedeutungen der betroffenen Gebiete für die gesamtplanerische Abwägung.

Die folgende Abbildung zeigt einen Ausschnitt aus der Karte 2-1 zur RVU für den westlichen Teil (Weser - West) des Untersuchungsgebietes, der die Auswirkungen für die Belange Raum-/Siedlungsstruktur, Gewerbe und Fremdenverkehr wiedergibt.

a22 rvu k2 1


Die folgende Abbildung ist ein Ausschnitt der Karte 4-3 zur RVU, der die Weser-Ostseite mit ihren Auswirkungen auf die Bereiche Wasser-, Abfall- und Energiewirtschaft darstellt.

a22 rvu k4 3

Für jeden Raumordnungsbelang wird eine Gesamtrangfolge der jeweils vier untersuchten Varianten ermittelt. Im abschließenden belangübergreifenden Variantenvergleich wird durch eine integrative Gesamtschau aller Auswirkungen die Gesamtrangfolge der Varianten aus Sicht der RVU identifiziert. Dabei werden die Bedeutung und die Entscheidungserheblichkeit der jeweiligen Raumordnungsbelange sowie der Beeinträchtigungsgrad aufgrund von Ausmaß und Umfang der ermittelten Auswirkungen herangezogen.

Ergebnis der RVU

Alle Belange auf der Westseite der Weser übergreifend betrachtet, sind die Unterschiede zwischen den Varianten West 2, West 3 und West 4 hinsichtlich der Auswirkungen auf die Raumordnungsbelange als relativ gering anzusehen. Sie werden insgesamt mit einem "mittleren" Beeinträchtigungsgrad eingestuft. Die Unterschiede, die sich bei den Auswirkungen auf die einzelnen Belange ergeben, gleichen sich weitgehend aus, auch wenn sich für die Variante West 2 ein leichter Vorzug ableitbar ist. Dagegen ist Variante West 1 ungünstiger einzustufen und wird mit dem Beeinträchtigungsgrad "hoch" versehen. Insbesondere wenn die Auswirkungen mit besonderer Hervorhebung der Raumordnungsbelange be-trachtet werden, die eine durchweg hohe Beeinträchtigungsintensität aufweisen, ist Variante West 1 ungünstiger einzustufen als die anderen Varianten. Dieser Betrachtungsaspekt lässt andererseits die Unterschiede zwischen den Varianten West 2, West 3 und West 4 noch geringer erscheinen, da sich hier die Unterschiede bei den Belangen ausgleichen.

Alle Raumordnungsbelange auf der Ostseite übergreifend betrachtet, können die Varianten Ost 2 und Ost 1 als die Varianten mit den vergleichsweise geringsten Auswirkungen auf die Raumordnungsbelange mit einem "mittleren" Beeinträchtigungsgrad eingestuft werden. Die unterschiedlichen Einstufungen bei den einzelnen Raumordnungsbelangen gleichen sich bei diesem Variantenpaar weitgehend aus. Die Variantengruppe Ost 3a, Ost 3b und Ost 4 folgt mit deutlichem Abstand und dem Beeinträchtigungsgrad "hoch". Auch hier sind die Unterschiede von Variante zu Variante gering. Werden analog zur Westseite auch hier die Raumordnungsbelange mit besonders gravierenden Beeinträchtigungsintensitäten besonders betrachtet, stellt sich die Situation ähnlich dar. Obwohl die Varianten Ost 1 und Ost 2 sehr hohe Beeinträchtigungsgrade bei der Raum- und Siedlungsstruktur aufweisen, sind sie ansonsten in diesen Belangen häufig dominierend und unterscheiden sich untereinander nur marginal.

Das Ergebnis der RVU ist dann wiederum bei der Raumordnerischen Gesamtabwägung ein Abwägungsbelang unter allen betrachteten Belangen.

++ Aktueller Hinweis: UVP-Seminare am 24./25.6.2024 in Hannover und Online am 7.5.2024 ++

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Pro bono

Die oben dargestellten Projekte stellen die normalen, zu den üblichen Honorarsätzen vergüteten Aktivitäten des Büros dar. Sie bilden die Existenzgrundlage. Während sich hier der Einfluss hinischtlich einer nachhaltigen, umweltvorsorgeorientierten Ressourcennutzung auf den verhältnismäßig engen Projektbereich erstreckt, ist die grundsätzliche umweltpolitische Wirkung naturgemäß gering.

Dr. Hartlik ist darüber hinaus ehrenamtlich in verschiedenen Funktionen tätig, insbesondere im Rahmen seiner Aktivitäten als 1. Vorsitzender für die UVP-Gesellschaft. Dort stehen neben den Informationspflichten ihrer Mitglieder die umweltpolitische Einflußnahme auf Gesetzgebung und Ausgestaltung der guten fachlichen Praxis zur Umweltprüfung im Vordergrund sowie internationale Aktivitäten zur Integration der Umweltprüfung in die nationalen Umweltpolitiken.

Aktuelles

Aktivitäten der Bundesregierung zur Planungsbeschleunigung

Planungsbeschleunigungsgesetz (29.11.2018)  Vorläufige Anordnung von Maßnahmen zur Baufeldfreimachung; Plangenehmigung statt Planfeststellung >Gesetz
Maßnahmengesetzvorberei­tungsgesetz (22.3.2020)  Sonderregelung für aktuell 29 Infrastrukturprojekte, die durch Gesetz zugelassen werden, d.h. der Bundestag genehmigt ('Legalplanung'); Rechtsschutz entfällt, kein Zugang zum Bundesverwaltungsgericht >MgvG 
Investitionsbeschleunigungs­gesetz (3.12.2020)  Beschleunigung klimafreundlicher Projekte; keine aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklagen bei Windenergievorhaben >Gesetz
LNG-Beschleunigungs­gesetz (24.5.2022)  UVP-Verzicht wegen Gasversorgungskrise; Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnah­men bis zu 2 Jahre nach Zulassung >LNGG
Gesetz zur sofor­tigen Verbesserung der Rahmenbe­dingungen für die erneuerba­ren Energien im Städtebau­recht (4.1.2023). Privilegierung von Anlagen zur Produktion von grünem Wasserstoff (z.B. WEA + Speicher); keine optische Bedrängung bei Mindestabstand 2-fache Gesamthöhe WEA  >Gesetz
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (22.3.2023)  Ersatz des ROV durch Raumverträglichkeitsprüfung (RVP); Ende der RVP nach 6 Monaten, auch wenn Gutachten der Behörde noch nicht vorliegt >ROGÄndG

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Qualifikation & Umweltprüfung

Die Qualifikation der beteiligten Akteure – hier insbesondere der Vorhabenträger mit seinem Gutachter sowie die verfahrensführende Behörde mit ihrem Personal – ist ein Schlüssel für ein effizientes und qualitativ hochwertiges Verfahren: ohne qualifizierte Gutachter kein guter UVP-Bericht, ohne kompetentes Behördenpersonal keine ausreichende Qualitätssicherung der Unterlagen sowie kein effizientes, zielgerichtetes Verfahrensmanagement.qualifikation2 bluegrey or

Die UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU fordert in Art. 5 Abs. 3: "Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des UVP-Berichts

•  stellt der Projektträger sicher, dass der UVP-Bericht von kompetenten Fachleuten erstellt wird,

•  stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie über Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen verfügt oder erfor­derlichenfalls Fachkenntnisse einholt, um den UVP-Bericht zu prüfen" (...) 

Da keine offiziellen Zertifizierungs- oder Akkreditierungsverfahren für UVP-Gutachter existieren wie z.B. beim Boden- oder Immissionsschutzrecht, gibt es verschiedene Wege, z.B.:

  1. Vereidigung als öffentlich bestellte UVP-Sachverständige für bestimmte Projektbereiche durch die Industrie- und Handelskammern auf Grundlage von § 36 Gewerbeordnung,
  2. Anerkennung als verbandsanerkannte Sachverständige mit eigener, durch den Verband ausgearbeiteter Sachverständigenordnung,
  3. Zertifizierung aufgrund von internationalen Normenreihen wie z.B. ISO 9001 oder ISO 14001
  4. selbst ernannte 'freie Sachverständige' als ungeschützter Begriff.

Der Weg unter 1. ist relativ aufwändig aber durchaus eine Möglichkeit, eine verbandsanerkannte Zertifizierung nach 2. für UVP-Gutachter existiert (noch) nicht, die relativ unspezifische Zertifizierung unter 3. macht für international tätige Gutachter ggf. Sinn und Option 4. erscheint wenig zielführend. Inwieweit die UVP-Gesellschaft sich des Themas "verbandsanerkannte Sachverständige" annehmen wird, steht noch zur Diskussion.

Lehre & Fortbildung

Das Thema Qualifikation (s.o.) hängt eng mit der Aus- und Fortbildung zusammen. Ausgewiesene Studiengänge mit dem Fokus auf den Intsrumenten der Umweltprüfung exitsieren praktisch nicht. Die in UVP und SUP aktiven Gutachter*innen rekrutieren sich in der Regel aus den Bereichen Landschafts-/Umweltplanung, Raumplanung, Geografie und Geowissenschaften. In den Vollzugsbehörden besteht die Ausbildung i.d.R. aus entsprechenden verwaltungsbezogenen Fachausbildungen. Als Dozent für Umweltprüfungen ist Dr. Hartlik seit den 90er Jahren in verschiedenen Universitäten aktiv, konstant in den letzten 20 Jahren an der Leibniz Universität Hannover (Institut für Umweltplanung, Prof. Dr. Christina von Haaren) und seit dem Wintersemester 2017/2018 auch an der Bauhaus-Universität Weimar (Landschaftsarchitektur, Landschaftsplanung, Prof. Dr. Sigrun Langner).

Zum Wintersemester 2021/22 wurde Dr. Hartlik auf Vorschlag des Senats die Bestellungsurkunde zum Honorarprofessor für das Fachgebiet Umweltplanung der Bauhaus-Universität Weimar überreicht. 

Fortbildungen hinsichtlich des Verfahrens und der Methodik der Umweltprüfungen sind gerade auch nach der Ausbildung sowohl für das Gutachter- als auch Behördenpersonal wichtig und notwendig. Zudem sind das Recht der Umweltprüfungen und das relevante Fachrecht von hoher Dynamik gekennzeichnet, neue Anforderungen an Verfahren und Inhalte sind ein ständiger Begleiter.

Aktivitäten

> Dr. Hartlik bietet gemeinsam mit einem Juristen zweitägige UVP-Einführungskurse als Inhouse-Veranstaltungen an. Ebenfalls angeboten werden eintägige Online-Seminare. Bitte informieren Sie sich auf UVP-Seminare.de über die Termine und Konditionen.
> Die UVP-Gesellschaft veranstaltet i.d.R. in den Jahren ohne UVP-Kongress (gerade Jahre) eine UVP-Summerschool für Studienabgänger und Berufsanfänger zu einem moderaten Unkostenbeitrag.
> In den ungeraden Jahren ist dem UVP-Kongress jeweils ein UVP-Tutorial vorgeschaltet, in dem ebenfalls Studienabgängern und Berufsanfängern eine kompakte Lehrveranstaltung angeboten wird, der auf die Inhalte des UVP-Kongresses vorbebreitet.

 

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