Dr. Hartlik  |  Umweltprüfungen  &   Qualitätsmanagement  

BauGB-Novelle – Beschwerde an EU-Kommission

EU

Federführend für die UVP-Gesellschaft e.V. übernahm Dr. Hartlik die Koordination und Bearbeitung der Beschwerde gemeinsam mit den Kollegen aus Vorstand und Beirat der UVP-Gesellschaft, die im September 2017 an die EU-Kommission abgeschickt wurde. Im Mittelpunkt der Novelle steht der neue § 13b BauGB "Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren". Unter Anwendung dieser Rechtsvorschrift ist es möglich, Bebauungspläne nun auch im Außenbereich bestehender Siedlungsbereiche ohne Prüfung der Umweltauswirkungen aufzustellen. Die Gewährleistung, dass alle relevanten Umweltbelange und Auswirkungen auf die Schutzgüter der Umweltprüfung im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans bekannt sind und in die Abwägung eingestellt werden können, ist damit nicht gegeben.

Die UVP-Gesellschaft hatte sich bereits in der Verbändeaanhörung zur Baurechtsvnovelle am 7. Juli 2016 zum Gesetzesentwurf geäußert, allerdings war zu diesem Zeitpunkt der § 13 b BauGB noch gar nicht im Gesetz enthalten und somit auch nicht Gegestand der Diskussion. § 13 b geht wohl auf eine Inititative der CSU zurück, die sich für Bayern ein vereinfachtes Baurecht zur Wohnraumbeschaffung in den Ballungsgebieten und deren Speckgürteln verspricht. 

Hier liegt aus Sicht der UVP-Gesellschaft ein klarer Verstoß gegen die EU-Richtlinie 2001/42 (SUP-RL) vor. Grund zur Besorgnis gibt auch, dass sich die Obergrenze von 10.000 m² für entsprechende Bebauungspläne nicht auf die Plangebietsfläche, sondern lediglich auf die bebaubare Fläche bezieht. Bereits der bestehende § 13a BauGB wendet diese Vorgehensweise an, jedoch beschränkt auf Gebiete der Innenentwicklung, also Bereiche innerhalb der Siedlungsflächen mit der Zielsetzung, einer weiteren Flächeninanspruchnahme in der offenen Landschaft entgegenzuwirken. Wie Untersuchungen zeigen, ist die Anwendung dieser Regelung und damit der Verzicht auf die Umweltprüfung sowie auf die Vorprüfung anhand der Kriterienliste des Anhang II der Richtlinie 2001/42 gängige Praxis und in einigen Bundesländern die dominierende Vorgehensweise für die Aufstellung von Bebauungsplänen. 

Zu befürchten ist nun, dass die neuen Möglichkeiten verstärkt – ggf. auch wiederholt – von den Kommunen genutzt werden, ohne dass eine Untersuchung der zu erwartenden Umweltfolgen stattfindet. Nicht nur für das Schutzgut Fläche, auch für alle anderen umweltbezogenen Schutzgüter werden daher negative Auswirkungen – und in der Summe in einem erheblichem Umfang – erwartet.

Den Beschwerdetext und weitere Infos einschließlich Begleitschreiben der Verbände gibt es auf der Website der UVP-Gesellschaft.

Unterstützt wird die Initiative durch folgende Institutionen, mit denen der Beschwerdetext eng abgestimmt wurde:

Die Beschwerde wurde mittlerweile unter dem Aktenzeichen CHAP(2017)03197 registriert und befindet sich in der Prüfung. Die Kommission hat dann zu entscheiden, ob sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einleitet.

++ Aktueller Hinweis: UVP-Seminare am 24./25.6.2024 in Hannover und Online am 7.5.2024 ++

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Pro bono

Die oben dargestellten Projekte stellen die normalen, zu den üblichen Honorarsätzen vergüteten Aktivitäten des Büros dar. Sie bilden die Existenzgrundlage. Während sich hier der Einfluss hinischtlich einer nachhaltigen, umweltvorsorgeorientierten Ressourcennutzung auf den verhältnismäßig engen Projektbereich erstreckt, ist die grundsätzliche umweltpolitische Wirkung naturgemäß gering.

Dr. Hartlik ist darüber hinaus ehrenamtlich in verschiedenen Funktionen tätig, insbesondere im Rahmen seiner Aktivitäten als 1. Vorsitzender für die UVP-Gesellschaft. Dort stehen neben den Informationspflichten ihrer Mitglieder die umweltpolitische Einflußnahme auf Gesetzgebung und Ausgestaltung der guten fachlichen Praxis zur Umweltprüfung im Vordergrund sowie internationale Aktivitäten zur Integration der Umweltprüfung in die nationalen Umweltpolitiken.

Aktuelles

Aktivitäten der Bundesregierung zur Planungsbeschleunigung

Planungsbeschleunigungsgesetz (29.11.2018)  Vorläufige Anordnung von Maßnahmen zur Baufeldfreimachung; Plangenehmigung statt Planfeststellung >Gesetz
Maßnahmengesetzvorberei­tungsgesetz (22.3.2020)  Sonderregelung für aktuell 29 Infrastrukturprojekte, die durch Gesetz zugelassen werden, d.h. der Bundestag genehmigt ('Legalplanung'); Rechtsschutz entfällt, kein Zugang zum Bundesverwaltungsgericht >MgvG 
Investitionsbeschleunigungs­gesetz (3.12.2020)  Beschleunigung klimafreundlicher Projekte; keine aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklagen bei Windenergievorhaben >Gesetz
LNG-Beschleunigungs­gesetz (24.5.2022)  UVP-Verzicht wegen Gasversorgungskrise; Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnah­men bis zu 2 Jahre nach Zulassung >LNGG
Gesetz zur sofor­tigen Verbesserung der Rahmenbe­dingungen für die erneuerba­ren Energien im Städtebau­recht (4.1.2023). Privilegierung von Anlagen zur Produktion von grünem Wasserstoff (z.B. WEA + Speicher); keine optische Bedrängung bei Mindestabstand 2-fache Gesamthöhe WEA  >Gesetz
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (22.3.2023)  Ersatz des ROV durch Raumverträglichkeitsprüfung (RVP); Ende der RVP nach 6 Monaten, auch wenn Gutachten der Behörde noch nicht vorliegt >ROGÄndG

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Qualifikation & Umweltprüfung

Die Qualifikation der beteiligten Akteure – hier insbesondere der Vorhabenträger mit seinem Gutachter sowie die verfahrensführende Behörde mit ihrem Personal – ist ein Schlüssel für ein effizientes und qualitativ hochwertiges Verfahren: ohne qualifizierte Gutachter kein guter UVP-Bericht, ohne kompetentes Behördenpersonal keine ausreichende Qualitätssicherung der Unterlagen sowie kein effizientes, zielgerichtetes Verfahrensmanagement.qualifikation2 bluegrey or

Die UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU fordert in Art. 5 Abs. 3: "Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des UVP-Berichts

•  stellt der Projektträger sicher, dass der UVP-Bericht von kompetenten Fachleuten erstellt wird,

•  stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie über Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen verfügt oder erfor­derlichenfalls Fachkenntnisse einholt, um den UVP-Bericht zu prüfen" (...) 

Da keine offiziellen Zertifizierungs- oder Akkreditierungsverfahren für UVP-Gutachter existieren wie z.B. beim Boden- oder Immissionsschutzrecht, gibt es verschiedene Wege, z.B.:

  1. Vereidigung als öffentlich bestellte UVP-Sachverständige für bestimmte Projektbereiche durch die Industrie- und Handelskammern auf Grundlage von § 36 Gewerbeordnung,
  2. Anerkennung als verbandsanerkannte Sachverständige mit eigener, durch den Verband ausgearbeiteter Sachverständigenordnung,
  3. Zertifizierung aufgrund von internationalen Normenreihen wie z.B. ISO 9001 oder ISO 14001
  4. selbst ernannte 'freie Sachverständige' als ungeschützter Begriff.

Der Weg unter 1. ist relativ aufwändig aber durchaus eine Möglichkeit, eine verbandsanerkannte Zertifizierung nach 2. für UVP-Gutachter existiert (noch) nicht, die relativ unspezifische Zertifizierung unter 3. macht für international tätige Gutachter ggf. Sinn und Option 4. erscheint wenig zielführend. Inwieweit die UVP-Gesellschaft sich des Themas "verbandsanerkannte Sachverständige" annehmen wird, steht noch zur Diskussion.

Lehre & Fortbildung

Das Thema Qualifikation (s.o.) hängt eng mit der Aus- und Fortbildung zusammen. Ausgewiesene Studiengänge mit dem Fokus auf den Intsrumenten der Umweltprüfung exitsieren praktisch nicht. Die in UVP und SUP aktiven Gutachter*innen rekrutieren sich in der Regel aus den Bereichen Landschafts-/Umweltplanung, Raumplanung, Geografie und Geowissenschaften. In den Vollzugsbehörden besteht die Ausbildung i.d.R. aus entsprechenden verwaltungsbezogenen Fachausbildungen. Als Dozent für Umweltprüfungen ist Dr. Hartlik seit den 90er Jahren in verschiedenen Universitäten aktiv, konstant in den letzten 20 Jahren an der Leibniz Universität Hannover (Institut für Umweltplanung, Prof. Dr. Christina von Haaren) und seit dem Wintersemester 2017/2018 auch an der Bauhaus-Universität Weimar (Landschaftsarchitektur, Landschaftsplanung, Prof. Dr. Sigrun Langner).

Zum Wintersemester 2021/22 wurde Dr. Hartlik auf Vorschlag des Senats die Bestellungsurkunde zum Honorarprofessor für das Fachgebiet Umweltplanung der Bauhaus-Universität Weimar überreicht. 

Fortbildungen hinsichtlich des Verfahrens und der Methodik der Umweltprüfungen sind gerade auch nach der Ausbildung sowohl für das Gutachter- als auch Behördenpersonal wichtig und notwendig. Zudem sind das Recht der Umweltprüfungen und das relevante Fachrecht von hoher Dynamik gekennzeichnet, neue Anforderungen an Verfahren und Inhalte sind ein ständiger Begleiter.

Aktivitäten

> Dr. Hartlik bietet gemeinsam mit einem Juristen zweitägige UVP-Einführungskurse als Inhouse-Veranstaltungen an. Ebenfalls angeboten werden eintägige Online-Seminare. Bitte informieren Sie sich auf UVP-Seminare.de über die Termine und Konditionen.
> Die UVP-Gesellschaft veranstaltet i.d.R. in den Jahren ohne UVP-Kongress (gerade Jahre) eine UVP-Summerschool für Studienabgänger und Berufsanfänger zu einem moderaten Unkostenbeitrag.
> In den ungeraden Jahren ist dem UVP-Kongress jeweils ein UVP-Tutorial vorgeschaltet, in dem ebenfalls Studienabgängern und Berufsanfängern eine kompakte Lehrveranstaltung angeboten wird, der auf die Inhalte des UVP-Kongresses vorbebreitet.

 

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