Interessengemeinschaft B212 / Delmenhorst (2007 - 2008)
Die Verfahrensunterlagen zur Bundesstraße B212 Neu im Raumordnungsverfahren wurden auf Vollständigkeit und fachliche Plausibilität geprüft. Untersucht wurden neben dem Raumordnungsverfahren mit integrierter UVP auch das entsprechende Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung Bremens.
Aufgrund der identifizierten zahlreichen schwerwiegenden Mängel, insbesondere bei der Auswahl der Alternativen, wurde eine integrative, alle Fachguten einbeziehende Überarbeitung angeregt. Festgestellt wurden u.a. folgende Mängel:
- Die UVS zum Flächennutzungsplan Bremens vom Oktober 2003 untersucht zwar mit Ausnahme der wesernahen Varianten - alle wesentlichen Alternativen, kommt aber aufgrund offensichtlicher methodischer Mängel zu falschen Schlussfolgerungen. Ein Ausschluss der Varianten n1/n2, d1/d2 und daraus folgernd auch des Übergabepunktes Mühlenhaus kann nicht tragfähig begründet werden. Die UVS basiert auf überholten Annahmen (2- statt 4-spurig, zu geringe Flächeninanspruchnahme, zu geringe Verkehrsbelastungen) zum Vorhaben. Da sie konsequent auf Flächenbilanzierungen auf Bremer Gebiet aufbaut, sind alle Varianten, die zwar in der Gesamtstreckenlänge vergleichbar sind, aber früher auf Bremen einschwenken, im Variantenvergleich chancenlos.
- Die sogenannte länderübergreifende Grobprüfung untersucht zwar vernünftige Trassenvarianten. Beim Variantenvergleich finden sich jedoch fachliche Mängel, insbesondere bei der Einschätzung der Auswirkungen auf die EU-Schutzgebiete (rein quantitative Betrachtungsweise), die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie die Siedlungsbereiche. Dies führt zu einem vorzeitigem Ausschluss von Varianten, die nach Lage der Dinge nicht auszuschließen sind.
- Weitgehend unberücksicht (auch in den nachträglich erstellten Gutachten zur FFH- und Artenschutzverträglichkeit) bleiben die Fledermausvorkommen, die von der Vorzugsvariante betroffen werden.
Eine besondere Problematik ergibt sich aus dem länderübergreifenden Charakter der Planung (Niedersachsen/Bremen). Insbesondere die nicht klar nachvollziehbare Festlegung des gemeinsamen Übergabepunktes ist dabei kritisch zu beurteilen, da hier u.U. vernünftigerweise zu berücksichtigende Trassen ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund wurde eine ergebnisoffene Neubetrachtung des gesamten Verfahrens in umfassender, länderübergreifender Art und Weise vorgeschlagen.