Dr. Hartlik  |  Umweltprüfungen  &   Qualitätsmanagement  

Gutachten zum Neubau des Fußballstadions des FC Bayern München

bund bayBund für Naturschutz in Bayern (2003)

Im Auftrag des BUND Bayern (Kreisgruppe München) wurden die Antragsunterlagen zum Neubau des Fußballstadions des FC Bayern München auf Vollständigkeit und fachliche Plausibilität untersucht. Hierfür ist zunächst ein Raumordnungsverfahren (abgeschlossen im November 2001) sowie anschließend ein Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren (Beschluss im Juli 2002) mit jeweils integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Schließlich wurde das Bebauungsplanverfahren eingeleitet und der Bebauungsplan am 2.10.2002 durch den Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung beschlossen.

Verfahrensmäßig ist u.a. zu bemängeln, dass es auf der Ebene der Raumordnung keinen für Dritte transparenten und nachvollziehbaren Prozess des Standortalternativenvergleichs gab. Das ROV wurde um einen gravierenden Abwägungsgesichtspunkt beschnitten. Der Variantenvergleich wurde - soweit ersichtlich - nicht unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange einschließlich der anerkannten Umweltverbände durchgeführt.

Auf der Ebene des Bebauungsplanverfahrens ist insbesondere die Vorgehensweise bei der Öffent-lichkeitsbeteiligung zu kritisieren. Die nach BauGB vorgesehene frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde zwar durchgeführt. Allerdings ohne den in diesem Verfahrensschritt üblicherweise vorzulegenden Umweltbericht, der die wesentlichen Angaben zu den Umweltauswirkungen enthält, anhand derer die Bevölkerung sich ein Bild über die eigene Betroffenheit verschaffen soll. Inwieweit noch eine ergänzende Umweltverträglichkeitsstudie auf der Ebene der Baugenehmigung erfolgt bzw. erfolgt ist, entzieht sich der Kenntnis des Verfassers.

Insgesamt ist an den Planungsverfahren der verschiedenen Stufen (Raumordnung, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan und Baugenehmigung) in erster Linie die mangelhafte Abschichtungsleistung, die mit der UVP verbunden ist, negativ zu beurteilen. Die Beschreibung des eigentlichen Vorhabens während aller Planungsstufen reduziert sich auf die Angaben zur Anzahl der Sitzplätze, der PKW- und Busstellplätze sowie des Gesamtflächenbedarfs für das Baugrundstück. Dies ist für eine transparente, nachvollziehbare und für Dritte   vor Allem die Betroffenen - Darstellung der Umweltauswirkungen ungenügend.

Bezogen auf die Inhalte der Umweltverträglichkeitsstudien der jeweiligen Planungsstufen ist festzustellen, dass durch die bereits angesprochene nicht ausreichende Konkretisierung der Vorhabensplanung eine zuverlässige und nachvollziehbare Darstellung der Umweltauswirkungen nicht möglich ist. Sowohl die UVS im Flächennutzungsplanänderungsverfahren als auch der Umweltbericht gemäß BauGB enthalten gravierende fachliche Mängel, die eine Überarbeitung nahe legen.

Auf der Ebene der Umweltverträglichkeitsstudie im Flächennutzungsplanänderungsverfahren ist insbesondere die fachlich unzureichende Behandlung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu beanstanden. Ein Verzicht auf die Beurteilung des Landschaftsbildes im Rahmen der Bestandsbewertung mit der Begründung, dass es sich hier um eine subjektive Einschätzung handele, die zu keinen aussagefähigen Unterschieden in der Belastungsprognose führen würde, ist weder fachlich haltbar noch spielt ein derartige Argumentation in der UVS-Praxis eine Rolle. Dort ist die Landschaftsbildbewertung vor und nach einem Eingriff zur Ermittlung der Auswirkungsintensität Routinearbeit.

Ein grundsätzliches Problem stellen die in der UVS berücksichtigten sogenannten  „potenziellen Vorbelastungen“ dar. Dieser Begriff, den weder das UVP-Gesetz noch die UVP-Verwaltungsvorschrift kennt und der auch für die Gutachterpraxis neu sein dürfte, wird im Rahmen der Auswirkungsbetrachtung für die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft/Klima und Landschaft herangezogen, um die tatsächlichen Folgen des Stadionneubaus und der Zusammenhangsmaßnahmen zu relativieren. Die UVP-Verwaltungs¬vorschrift sieht die Berücksichtigung von Vorbelastung ausdrücklich vor. Diese beziehen sich aber auf aktuelle Vorbelastungen. Außerdem sind die Vorbelastungen erst im Rahmen der Bewertung der Umweltauswirkungen, die originäre Aufgabe der Behörde ist, vorzunehmen. Potenzielle Umweltauswirkungen von möglichen Vorhaben, über deren Realisierung noch nicht entschieden ist und für die ggf. separate Umweltverträglichkeitsprüfungen notwendig sind, als ‚zukünftige Beein-trächtigungen’ anzurechnen, kann weder rechtlich noch fachlich vertreten werden.

 

++ Aktueller Hinweis: UVP-Seminare am 24./25.6.2024 in Hannover und Online am 7.5.2024 ++

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Pro bono

Die oben dargestellten Projekte stellen die normalen, zu den üblichen Honorarsätzen vergüteten Aktivitäten des Büros dar. Sie bilden die Existenzgrundlage. Während sich hier der Einfluss hinischtlich einer nachhaltigen, umweltvorsorgeorientierten Ressourcennutzung auf den verhältnismäßig engen Projektbereich erstreckt, ist die grundsätzliche umweltpolitische Wirkung naturgemäß gering.

Dr. Hartlik ist darüber hinaus ehrenamtlich in verschiedenen Funktionen tätig, insbesondere im Rahmen seiner Aktivitäten als 1. Vorsitzender für die UVP-Gesellschaft. Dort stehen neben den Informationspflichten ihrer Mitglieder die umweltpolitische Einflußnahme auf Gesetzgebung und Ausgestaltung der guten fachlichen Praxis zur Umweltprüfung im Vordergrund sowie internationale Aktivitäten zur Integration der Umweltprüfung in die nationalen Umweltpolitiken.

Aktuelles

Aktivitäten der Bundesregierung zur Planungsbeschleunigung

Planungsbeschleunigungsgesetz (29.11.2018)  Vorläufige Anordnung von Maßnahmen zur Baufeldfreimachung; Plangenehmigung statt Planfeststellung >Gesetz
Maßnahmengesetzvorberei­tungsgesetz (22.3.2020)  Sonderregelung für aktuell 29 Infrastrukturprojekte, die durch Gesetz zugelassen werden, d.h. der Bundestag genehmigt ('Legalplanung'); Rechtsschutz entfällt, kein Zugang zum Bundesverwaltungsgericht >MgvG 
Investitionsbeschleunigungs­gesetz (3.12.2020)  Beschleunigung klimafreundlicher Projekte; keine aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklagen bei Windenergievorhaben >Gesetz
LNG-Beschleunigungs­gesetz (24.5.2022)  UVP-Verzicht wegen Gasversorgungskrise; Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnah­men bis zu 2 Jahre nach Zulassung >LNGG
Gesetz zur sofor­tigen Verbesserung der Rahmenbe­dingungen für die erneuerba­ren Energien im Städtebau­recht (4.1.2023). Privilegierung von Anlagen zur Produktion von grünem Wasserstoff (z.B. WEA + Speicher); keine optische Bedrängung bei Mindestabstand 2-fache Gesamthöhe WEA  >Gesetz
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (22.3.2023)  Ersatz des ROV durch Raumverträglichkeitsprüfung (RVP); Ende der RVP nach 6 Monaten, auch wenn Gutachten der Behörde noch nicht vorliegt >ROGÄndG

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Qualifikation & Umweltprüfung

Die Qualifikation der beteiligten Akteure – hier insbesondere der Vorhabenträger mit seinem Gutachter sowie die verfahrensführende Behörde mit ihrem Personal – ist ein Schlüssel für ein effizientes und qualitativ hochwertiges Verfahren: ohne qualifizierte Gutachter kein guter UVP-Bericht, ohne kompetentes Behördenpersonal keine ausreichende Qualitätssicherung der Unterlagen sowie kein effizientes, zielgerichtetes Verfahrensmanagement.qualifikation2 bluegrey or

Die UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU fordert in Art. 5 Abs. 3: "Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des UVP-Berichts

•  stellt der Projektträger sicher, dass der UVP-Bericht von kompetenten Fachleuten erstellt wird,

•  stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie über Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen verfügt oder erfor­derlichenfalls Fachkenntnisse einholt, um den UVP-Bericht zu prüfen" (...) 

Da keine offiziellen Zertifizierungs- oder Akkreditierungsverfahren für UVP-Gutachter existieren wie z.B. beim Boden- oder Immissionsschutzrecht, gibt es verschiedene Wege, z.B.:

  1. Vereidigung als öffentlich bestellte UVP-Sachverständige für bestimmte Projektbereiche durch die Industrie- und Handelskammern auf Grundlage von § 36 Gewerbeordnung,
  2. Anerkennung als verbandsanerkannte Sachverständige mit eigener, durch den Verband ausgearbeiteter Sachverständigenordnung,
  3. Zertifizierung aufgrund von internationalen Normenreihen wie z.B. ISO 9001 oder ISO 14001
  4. selbst ernannte 'freie Sachverständige' als ungeschützter Begriff.

Der Weg unter 1. ist relativ aufwändig aber durchaus eine Möglichkeit, eine verbandsanerkannte Zertifizierung nach 2. für UVP-Gutachter existiert (noch) nicht, die relativ unspezifische Zertifizierung unter 3. macht für international tätige Gutachter ggf. Sinn und Option 4. erscheint wenig zielführend. Inwieweit die UVP-Gesellschaft sich des Themas "verbandsanerkannte Sachverständige" annehmen wird, steht noch zur Diskussion.

Lehre & Fortbildung

Das Thema Qualifikation (s.o.) hängt eng mit der Aus- und Fortbildung zusammen. Ausgewiesene Studiengänge mit dem Fokus auf den Intsrumenten der Umweltprüfung exitsieren praktisch nicht. Die in UVP und SUP aktiven Gutachter*innen rekrutieren sich in der Regel aus den Bereichen Landschafts-/Umweltplanung, Raumplanung, Geografie und Geowissenschaften. In den Vollzugsbehörden besteht die Ausbildung i.d.R. aus entsprechenden verwaltungsbezogenen Fachausbildungen. Als Dozent für Umweltprüfungen ist Dr. Hartlik seit den 90er Jahren in verschiedenen Universitäten aktiv, konstant in den letzten 20 Jahren an der Leibniz Universität Hannover (Institut für Umweltplanung, Prof. Dr. Christina von Haaren) und seit dem Wintersemester 2017/2018 auch an der Bauhaus-Universität Weimar (Landschaftsarchitektur, Landschaftsplanung, Prof. Dr. Sigrun Langner).

Zum Wintersemester 2021/22 wurde Dr. Hartlik auf Vorschlag des Senats die Bestellungsurkunde zum Honorarprofessor für das Fachgebiet Umweltplanung der Bauhaus-Universität Weimar überreicht. 

Fortbildungen hinsichtlich des Verfahrens und der Methodik der Umweltprüfungen sind gerade auch nach der Ausbildung sowohl für das Gutachter- als auch Behördenpersonal wichtig und notwendig. Zudem sind das Recht der Umweltprüfungen und das relevante Fachrecht von hoher Dynamik gekennzeichnet, neue Anforderungen an Verfahren und Inhalte sind ein ständiger Begleiter.

Aktivitäten

> Dr. Hartlik bietet gemeinsam mit einem Juristen zweitägige UVP-Einführungskurse als Inhouse-Veranstaltungen an. Ebenfalls angeboten werden eintägige Online-Seminare. Bitte informieren Sie sich auf UVP-Seminare.de über die Termine und Konditionen.
> Die UVP-Gesellschaft veranstaltet i.d.R. in den Jahren ohne UVP-Kongress (gerade Jahre) eine UVP-Summerschool für Studienabgänger und Berufsanfänger zu einem moderaten Unkostenbeitrag.
> In den ungeraden Jahren ist dem UVP-Kongress jeweils ein UVP-Tutorial vorgeschaltet, in dem ebenfalls Studienabgängern und Berufsanfängern eine kompakte Lehrveranstaltung angeboten wird, der auf die Inhalte des UVP-Kongresses vorbebreitet.

 

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